Allgemeine Verkaufsbedingungen
der IIC Aktiengesellschaft, Breisacher Straße 86, 79110 Freiburg im Breisgau (Stand: 01.01.2020)
1. Allgemeines
a.) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen liegen allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen zu Grunde.
b.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Verkaufsbedingungen, auch dann, wenn der Käufer unsere Leistung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat.
c.) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
2. Vertragsabschluss
a.) Alle unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vertragsabschlüsse erhalten erst durch unsere Bestätigung Gültigkeit. Mündliche Zusagen von Vertretern und Angestellten sind nur dann für uns bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
b.) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die IIC Aktiengesellschaft, 79098 Freiburg i. Breisgau, den erteilten Auftrag schriftlich bestätigt oder durch Auslieferung der Ware zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
c.) Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen über unsere Produkte, insbesondere Maße und technische Daten, sind nur ungefähr und annähernd; sie stellen keine garantierte Beschaffenheit dar, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
d.) An Mustern, Zeichnungen, Beschreibungen u. a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
3. Preise, Zahlungen
a.) Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
b.) Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
c.) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
d.) Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, können wir – ohne Aufgabe etwaiger weiterer uns zustehender Rechte und Ansprüche – nach unserer Wahl den Vertrag kündigen, weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen und/oder den Käufer mit Zinsen auf den nicht gezahlten Betrag belasten, die sich auf 9 % p. a. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank belaufen.
zusätzlich kann eine Verzugspauschale von 40€ erhoben werden
e.) Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
f.) Werden uns Umstände bekannt, die uns zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, so sind wir berechtigt, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Käufers von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Leistet der Käufer einer solchen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Folge, können wir nach unserer Wahl Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
g.) Die IIC AG kann Kosten, wie zusätzliche Zölle, Dumpingzölle und/oder andere unvorhersehbare Gebühren, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht bekannt waren, dem Kunden in Rechnung stellen.
4. Lieferungen und Lieferverzug
a.) Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen schriftlich erfolgen. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, vereinbartem Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Beibringung etwa erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen.
b.) Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager.
Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
c.) Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Lieferzeiten nur annähernd. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins muss uns, wenn wir in Verzug geraten, eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer sich für die Menge vom Vertrag lösen, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandt bereit gemeldet ist.
d.) Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von einem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Käufen uns gegenüber in Verzug ist. Höhere Gewalt und Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
e.) Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
5. Gefahrenübergang und Versand
a.) Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, bei allen Geschäften einschließlich Lieferungen auf den Käufer über. Zu diesem Risiko zählt insbesondere auch, dass von uns gelieferte verderbliche Produkte für Tiere sich auf Grund verzögertem Transports auf natürliche Weise verschlechtern. Zur Versicherung des Gutes sind wir nicht verpflichtet.
b.) Sofern der Käufer es schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
c.) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
d.) Für Gewichtsverluste während des Versandes sind wir nicht haftbar. Versandvorschriften sind uns vom Käufer stets mit in Bestellung zu geben. Die Versandart und der Versandweg bleiben jedoch stets – ohne Gewähr für schnellste Beförderung – uns überlassen. Mehrkosten für Eil- und Expressgutversendung, die auf Wunsch des Käufers vorgenommen wird, gehen zu seinen Lasten.
6. Maße, Gewichte und Liefermengen
Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.
7. Eigentumsvorbehalt
a.) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer unser Eigentum.
b.) Der Käufer ist zu getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Waren (Vorbehaltsware) verpflichtet. Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware besonders zu lagern und deutlich zu kennzeichnen.
c.) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
d.) Die gelieferten Produkte oder Waren der IIC Aktiengesellschaft sind vom Käufer sachgerecht so zu lagern, dass ein natürliches Verderben in Folge Zeitablaufs nach Stand der Technik verhindert oder hinausgezögert wird.d.) Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig.
e.) Andersweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet. Sämtliche dem Käufer hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt dieser hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab; im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unseren Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Die Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.
f.) Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Auch wir dürfen jederzeit diese Anzeige vornehmen.
g.) Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie auch dann, wenn gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder uns eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und eventuelle Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie die Einsicht in seine Bücher zu nehmen, soweit dies zur Sicherung unserer Rechte dient.
Wir sind ferner berechtigt, die Verarbeitung und jede Veränderung der gelieferten Vorbehaltsware ausdrücklich zu untersagen und die Einzugsermächtigungen zu widerrufen, und die Untersagung sowie den Widerruf dritten Unternehmen mitzuteilen. Die Kosten der Abholung beziehungsweise der Rückgabe oder der Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Vorbehaltsware sind vom Käufer zu tragen.
h.) Sofern und soweit die Registrierung und/oder Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehalts sind, ist der Käufer unbeschadet unserer eigenen Befugnis verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Falls und soweit die maßgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zulässt, wird der Käufer uns bei Inanspruchnahme von Warenkredit angemessene andere Sicherheiten stellen.
i.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
j.) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
a.) Der Käufer hat die Ware und die Verpackung unverzüglich bei Anlieferung zu untersuchen. Insbesondere hat der Käufer einzelne Warenproben zu öffnen und zu überprüfen. Der Käufer hat alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, auf jeden Fall aber vor Weiterverkauf, Verwendung oder Verarbeitung, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Aufgrund der Beschaffenheit der gelieferten Waren steht dieses Recht dem Käufer nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Lieferung zu.
b.) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, dass heißt nach unserer Wahl auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Käufer muss uns ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall an uns herausgeben.
c.) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
d.) Bei neu hergestellten Sachen oder Leistungen haften wir 6 Monate ab Lieferung; beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.
e.) Ansprüche des Käufers für die Vornahme von Deckungskäufen bei Nichtlieferung sind ausgeschlossen.
f.) Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze b.) bis e.) sowie nach Nr. 9 sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
g.) Ausgeschlossen sind des Weiteren etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz im Sinne von § 445a BGB im Falle des Vorliegens eines Mangels bereits bei Gefahrübergang oder der Verletzung einer Aktualisierungspflicht.
9. Haftung
a.) Unsere Haftung erstreckt sich auf eine der im Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
aa.) wenn unsere Produkt vom Käufer oder Dritten nicht sachgerecht gelagert oder genutzt werden;
bb.) bei natürlichem Verschleiß oder Verderben der Produkte;
cc.) bei nicht ordnungsgemäßer Behandlung oder Verarbeitung;
dd.) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
ee.) bei Schäden, die durch Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
b.) Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
c.) Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
aa.) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen;
bb.) bei Personenschäden,
cc.) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben,
dd.) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
10. Schriftform, Teilunwirksamkeit
a.) Änderungen, Ergänzungen oder die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitteilungen durch Telefax oder andere Mittel elektronischer Übermittlung erfüllen das Schriftformerfordernis. Gleiches gilt für sonstige Erklärungen der Vertragspartner, die zur Begründung, Wahrung oder Ausübung ihrer Rechte erforderlich sind, insbesondere Mängelrügen, Fristsetzungen oder einseitige Aufhebungserklärungen.
b.) Sollte eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
c.) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.
11. Zusatzklausel (Covid-19 Pandemie)
a.) Jegliche Auswirkungen auf den Auftrag, Teile davon, Verzögerungen oder Teile davon aufgrund von nationalen oder internationalen Beschränkungen oder anderen Umständen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie liegen nicht in der Verantwortung der IIC AG. Daher können keine Ansprüche gegen die IIC AG geltend gemacht werden. Sollte die IIC AG oder der Auftraggeber/Kunde Kenntnis von Umständen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlangen, welche zu einer Verzögerung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Dienstleistungen und des Auftrages führen können, werden sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer sich unverzüglich informieren. Die Parteien werden versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, z.B. durch temporäre Aussetzung der vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien. Dauert der Einfluss der Covid-19-Pandemie ab Unterzeichnung länger als 6 Monate an, ist die IIC AG berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
a.) Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers und für unsere Verpflichtungen ist Freiburg i. Breisgau.
b.) Als Gerichtsstand ist für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Freiburg i. Breisgau vereinbart. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Klagen gegen den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben.
c.) Es gilt für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.